Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. April 1979
§ 12
§ 12 – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
(1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats. (2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. (3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament. (4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Kurz erklärt
- Ansprüche gemäß §§ 9 bis 11 entstehen mit der Feststellung des Bundeswahlausschusses oder der Annahme des Mandats.
- Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im Voraus gezahlt; bei Teilzahlungen wird pro Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
- Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind.
- Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach dem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.
- § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf die Leistungen nach diesem Gesetz.