Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. April 1979
§ 10b

§ 10b – Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen

Die Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a, 35b, 35c, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheiden, und ihre Hinterbliebenen mit den Maßgaben Anwendung, daß in dem Fall, daß Leistungen aus der Unfallversicherung des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden, der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe der Versicherungsleistung ruht, normal normal die Versorgung solange ruht, bis die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung oder sonstige vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments erreicht sind, normal normal § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Europawahlgesetzes an die Stelle des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes tritt. normal normal normal arabic Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament gelten als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag. Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes. § 29 Abs. 3 bis 9 des Abgeordnetengesetzes findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Vorschriften des Abgeordnetengesetzes gelten auch für ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und solche, die sich für die Anwendung des Gesetzes entscheiden.
  • Bei Inanspruchnahme von Unfallversicherungsleistungen des Europäischen Parlaments ruht der Versorgungsanspruch bis zur Höhe dieser Leistungen.
  • Die Versorgung ruht auch, bis die Leistungen aus der Lebensversicherung oder ähnlichen Leistungen erreicht sind.
  • Mitgliedschaftszeiten im Europäischen Parlament werden als Mitgliedschaftszeiten im Bundestag anerkannt.
  • Versorgungsansprüche ruhen zusätzlich zu einer Abgeordnetenentschädigung gemäß dem Abgeordnetengesetz.