Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. April 1979
§ 10
§ 10 – Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen alle Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG kostenlos nutzen.
- Kosten für Flugzeuge, Schlafwagen und andere schienengebundene Beförderungsmittel werden erstattet, wenn sie im Rahmen des Mandats innerhalb Deutschlands genutzt werden.
- Die Erstattung erfolgt nur gegen Nachweis der Kosten.
- Eine Erstattung durch das Europäische Parlament schließt diese Regelung aus.
- § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes findet ebenfalls Anwendung.