Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. April 1979
§ 9

§ 9 – Entschädigung

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes.

Kurz erklärt

  • Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann sich für die Anwendung eines bestimmten Gesetzes entscheiden.
  • Diese Entscheidung basiert auf Artikel 25 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts.
  • Bei dieser Entscheidung erhält das Mitglied eine monatliche Entschädigung.
  • Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes.
  • Das Gesetz regelt die finanziellen Aspekte für die Abgeordneten.