EUABGG – euabgg
Eingangsformel –
§ 1 – Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in der Bundesrepublik Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden sind, soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments A…
§ 2 – Freies Mandat
§ 3 – Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben. (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. (3) …
§ 4 – Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten
(1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht. (2) § 4 des Abgeor…
§ 5 – Indemnität und Immunität
Die Indemnität und Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments bestimmt sich nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäi…
§ 6 – Zeugnisverweigerungsrecht
§ 7 – Unvereinbarkeit von Ämtern, Funktionen und Mandaten mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlgesetzes aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar. Ihr Inhaber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach seiner Wahl nur, wenn er spätestens bis zur Eröffnung der ersten …
§ 8 – Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. (2) S…
§ 9 – Entschädigung
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes.…
§ 10 – Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverke…
§ 10a – Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. Sie umfaßt die Mitbenutzung eines Büroraumes am Sitz des Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10, die Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fer…
§ 10b – Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen
Die Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a, 35b, 35c, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie auf Mitglieder des Europäisc…
§ 11 – Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäi…
§ 12 – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
(1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats. (2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalender…
§ 13 – Anrechnung
(1) Die Entschädigung nach diesem Gesetz ruht, sofern das Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes keine anderweitige Regelung getroffen hat, neben einer Abgeordnetenentschädigung, die nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes gewährt wird, bis zur Höhe dieser Entschädigung, normal normal nebe…