Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. April 1979
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in der Bundesrepublik Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden sind, soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Anwendung finden.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz betrifft Bewerber für das Europäische Parlament in Deutschland.
  • Es gilt auch für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in Deutschland gewählt wurden.
  • Es gibt Ausnahmen, wenn die Regeln des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gelten.
  • Das Gesetz ist spezifisch für die Bundesrepublik Deutschland.
  • Es regelt die Bedingungen für die Wahl und das Mandat im Europäischen Parlament.