Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. April 1979
§ 11
§ 11 – Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Regelungen des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes gelten auch für ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts ausgeschieden sind.
- Diese Regelungen betreffen auch die Hinterbliebenen dieser ehemaligen Mitglieder.
- § 28 des Abgeordnetengesetzes wird auf die Mitglieder des Europäischen Parlaments angewendet.
- Es gibt spezielle Vorschriften für die genannten Personengruppen.
- Die Bestimmungen sind rückwirkend gültig für die genannten ehemaligen Mitglieder und ihre Hinterbliebenen.