Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. April 1979
§ 10a
§ 10a – Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. Sie umfaßt die Mitbenutzung eines Büroraumes am Sitz des Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10, die Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie sonstige Sach- und Dienstleistungen des Bundestages nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.
Kurz erklärt
- Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihre Mandatskosten.
- Die Entschädigung umfasst die Mitbenutzung eines Büroraumes im Bundestag.
- Sie beinhaltet die Nutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10.
- Mitglieder dürfen Dienstfahrzeuge und Fernmeldeanlagen des Bundestages nutzen.
- Weitere Sach- und Dienstleistungen des Bundestages sind ebenfalls inbegriffen, gemäß den Regeln des Ältestenrates.