Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. April 1979
§ 9
§ 9 – Entschädigung
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes.
Kurz erklärt
- Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann sich für die Anwendung eines bestimmten Gesetzes entscheiden.
- Diese Entscheidung basiert auf Artikel 25 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts.
- Bei dieser Entscheidung erhält das Mitglied eine monatliche Entschädigung.
- Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes.
- Das Gesetz regelt die finanziellen Aspekte für die Abgeordneten.