Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. April 1979
§ 11

§ 11 – Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen

Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes gelten auch für ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts ausgeschieden sind.
  • Diese Regelungen betreffen auch die Hinterbliebenen dieser ehemaligen Mitglieder.
  • § 28 des Abgeordnetengesetzes wird auf die Mitglieder des Europäischen Parlaments angewendet.
  • Es gibt spezielle Vorschriften für die genannten Personengruppen.
  • Die Bestimmungen sind rückwirkend gültig für die genannten ehemaligen Mitglieder und ihre Hinterbliebenen.