Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. April 1979
§ 5
§ 5 – Indemnität und Immunität
Die Indemnität und Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments bestimmt sich nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1453, 1482). Dabei richtet sich der Umfang der Indemnität nach den Bestimmungen des Grundgesetzes.
Kurz erklärt
- Die Indemnität und Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird durch bestimmte Artikel eines Protokolls geregelt.
- Dieses Protokoll gehört zum Vertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
- Das Protokoll wurde am 8. April 1965 unterzeichnet.
- Der Umfang der Indemnität orientiert sich an den Bestimmungen des Grundgesetzes.
- Die Regelungen betreffen die rechtlichen Schutzmaßnahmen für die Abgeordneten.