Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. April 1979
§ 4

§ 4 – Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten

(1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht. (2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bewerber für ein Mandat im Europäischen Parlament können bis zu zwei Monate vor der Wahl Urlaub beantragen.
  • Der Urlaub dient der Vorbereitung auf die Wahl.
  • Während des Urlaubs gibt es keinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung.
  • Die Regelungen des Abgeordnetengesetzes gelten ebenfalls für diese Situation.
  • Der Antrag auf Urlaub muss rechtzeitig vor dem Wahltag gestellt werden.