Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
28. Februar 1983
§ 20b
§ 20b – Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Zwischenpachtverträge für Grundstücke in bestimmten Gebieten sind betroffen.
- Diese Grundstücke befinden sich in Kleingartenanlagen.
- Bestimmte Paragraphen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes gelten für diese Verträge.
- Die Paragraphen 8 bis 10 und 19 sind relevant.
- Die Regelungen sind speziell für das Gebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages.