Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Februar 1983
§ 20b

§ 20b – Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet

Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Zwischenpachtverträge für Grundstücke in bestimmten Gebieten sind betroffen.
  • Diese Grundstücke befinden sich in Kleingartenanlagen.
  • Bestimmte Paragraphen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes gelten für diese Verträge.
  • Die Paragraphen 8 bis 10 und 19 sind relevant.
  • Die Regelungen sind speziell für das Gebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages.