Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Februar 1983
§ 4

§ 4 – Kleingartenpachtverträge

(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird. (3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.

Kurz erklärt

  • Für Kleingartenpachtverträge gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nichts anderes festgelegt ist.
  • Die Regelungen für Kleingartenpachtverträge gelten auch für Zwischenpachtverträge, die Grundstücke zur Weiterverpachtung betreffen.
  • Ein Zwischenpachtvertrag ist ungültig, wenn er nicht mit einer anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde abgeschlossen wird.
  • Verträge zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage sind ebenfalls ungültig, wenn sie nicht mit einer anerkannten Kleingärtnerorganisation geschlossen werden.
  • Bei öffentlichen Interessen muss der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage an eine anerkannte Kleingärtnerorganisation übertragen.