Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Februar 1983
§ 3

§ 3 – Kleingarten und Gartenlaube

(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. (2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

Kurz erklärt

  • Ein Kleingarten darf maximal 400 Quadratmeter groß sein.
  • Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege müssen bei der Nutzung des Kleingartens beachtet werden.
  • Im Kleingarten ist eine einfache Laube mit bis zu 24 Quadratmetern erlaubt.
  • Die Laube darf nicht für dauerhaftes Wohnen geeignet sein.
  • Die Regelungen gelten auch für Eigentümergärten.