Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Februar 1983
§ 1

§ 1 – Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und normal normal in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage). normal normal normal arabic (2) Kein Kleingarten ist ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten); normal normal ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten); normal normal ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten); normal normal ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen; normal normal ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland). normal normal normal arabic (3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

Kurz erklärt

  • Ein Kleingarten dient der nicht-kommerziellen gärtnerischen Nutzung und Erholung, meist in einer Gemeinschaftsanlage.
  • Er wird hauptsächlich zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt.
  • Ein Garten ist kein Kleingarten, wenn er vom Eigentümer oder dessen Angehörigen genutzt wird.
  • Auch Gärten, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einem Arbeitsvertrag überlassen werden, zählen nicht als Kleingärten.
  • Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten, der in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgelegt ist.