Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
28. Februar 1983
§ 2
§ 2 – Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, normal normal erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und normal normal bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Eine Kleingärtnerorganisation muss im Vereinsregister eingetragen sein.
- Sie muss sich regelmäßigen Prüfungen der Geschäftsführung unterziehen.
- Die Satzung muss die Förderung des Kleingartenwesens und die Betreuung der Mitglieder festlegen.
- Einnahmen müssen kleingärtnerischen Zwecken zugutekommen.
- Bei Auflösung der Organisation muss das Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet werden.