Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Februar 1983
§ 12

§ 12 – Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners

(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. (2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1 und 2 über die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Stirbt der Kleingärtner, endet der Pachtvertrag am Ende des Monats nach seinem Tod.
  • Wenn Eheleute oder Lebenspartner gemeinsam einen Pachtvertrag haben, bleibt dieser beim Tod eines Partners bestehen.
  • Der überlebende Partner kann innerhalb eines Monats dem Verpächter mitteilen, dass er den Vertrag nicht fortsetzen möchte.
  • In diesem Fall gilt die Regelung des ersten Absatzes.
  • Bestimmte Haftungs- und Mietregelungen sind auch im Fall des Fortsetzens des Vertrages anwendbar.