Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Februar 1983
§ 20

§ 20 – Aufhebung von Vorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. - 9. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22); normal normal normal arabic 11. - 13. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.

Kurz erklärt

  • Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden bestimmte frühere Regelungen über Pachtpreise für Kleingärten in Hamburg aufgehoben.
  • Diese Regelungen stammen aus dem Jahr 1961 und wurden 1969 geändert.
  • Auch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die im Grundbuch eingetragen sind, erlöschen mit diesem Gesetz.
  • Die betroffenen Dienstbarkeiten basieren auf einem früheren Kleingartengesetz aus Schleswig-Holstein.
  • Für die Berichtigung des Grundbuchs fallen keine Kosten an.