Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
28. Februar 1983
§ 8
§ 8 – Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder normal normal der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Verpächter kann den Pachtvertrag ohne Kündigungsfrist beenden.
- Dies ist möglich, wenn der Pächter die Pacht für mindestens drei Monate nicht bezahlt hat.
- Der Pächter hat zwei Monate Zeit, um die fällige Pacht nach einer Mahnung zu zahlen.
- Der Vertrag kann auch gekündigt werden, wenn der Pächter oder andere Personen im Kleingarten schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen.
- Solche Pflichtverletzungen müssen den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft nachhaltig stören.