Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Februar 1983
§ 15

§ 15 – Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung

(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden. (2) Die Enteignung setzt voraus, daß das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, normal normal der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und normal normal dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht. normal normal normal arabic (3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5. (4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.

Kurz erklärt

  • Auf Flächen für Dauerkleingärten können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge für Pachtwillige eingerichtet werden.
  • Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient und keine zumutbaren Alternativen bestehen.
  • Der Eigentümer muss ein angemessenes Angebot zur Begründung der Pachtverträge erhalten, das sich an der Pacht nach § 5 orientiert.
  • Die Entschädigung für die Enteignung wird ebenfalls nach § 5 festgelegt.
  • Zusätzlich gelten die Bestimmungen des Landesenteignungsrechts.