Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1958
§ 5
§ 5 – zp_bkhaagg
(1) Ist der Antrag, die Kostenentscheidung für vollstreckbar zu erklären, auf diplomatischem Wege gestellt (Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens), so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung seines Beschlusses der Landesjustizverwaltung einzureichen. Die Ausfertigung ist, falls dem Antrag stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem Kostenschuldner wird der Beschluß nur auf Betreiben des Kostengläubigers zugestellt. (2) Hat der Kostengläubiger selbst den Antrag auf Vollstreckbarerklärung bei dem Amtsgericht unmittelbar gestellt (Artikel 18 Abs. 3), so ist der Beschluß diesem und dem Kostenschuldner von Amts wegen zuzustellen.
Kurz erklärt
- Wenn der Antrag zur Vollstreckbarerklärung diplomatisch gestellt wird, muss das Amtsgericht eine Ausfertigung seines Beschlusses an die Landesjustizverwaltung senden.
- Bei Zustimmung zum Antrag wird die Ausfertigung mit einer Vollstreckungsklausel versehen.
- Der Beschluss wird nur auf Wunsch des Kostengläubigers dem Kostenschuldner zugestellt.
- Wenn der Kostengläubiger den Antrag direkt beim Amtsgericht stellt, wird der Beschluss beiden Parteien automatisch zugestellt.
- Dies gilt gemäß den Artikeln 18 Abs. 1, 2 und 3 des Übereinkommens.