Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1958
§ 4
§ 4 – zp_bkhaagg
(1) Kostenentscheidungen, die gegen einen Kläger ergangen sind (Artikel 18 des Übereinkommens), werden ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt. (2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Kostenschuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Kurz erklärt
- Kostenentscheidungen gegen einen Kläger werden ohne mündliche Verhandlung durch das Amtsgericht beschlossen.
- Das Amtsgericht erklärt diese Entscheidungen für vollstreckbar.
- Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Kostenschuldners.
- Fehlt ein Wohnsitz, ist das Amtsgericht zuständig, wo sich das Vermögen des Kostenschuldners befindet.
- Alternativ kann das Amtsgericht zuständig sein, wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.