Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1958
§ 1

§ 1 – zp_bkhaagg

Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen (Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens) oder von Rechtshilfeersuchen (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 1), die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt oder das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll. An die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt der Präsident des Amtsgerichts, wenn der Zustellungsantrag oder das Rechtshilfeersuchen in dem Bezirk des Amtsgerichts erledigt werden soll, das seiner Dienstaufsicht untersteht.

Kurz erklärt

  • Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen von ausländischen Konsuln müssen in Deutschland entgegengenommen werden.
  • Der Präsident des Landgerichts ist dafür zuständig, wo die Zustellung oder das Ersuchen erfolgen soll.
  • Wenn das Ersuchen im Bezirk eines Amtsgerichts erledigt werden soll, übernimmt der Präsident des Amtsgerichts die Zuständigkeit.
  • Die Zuständigkeit hängt vom geografischen Bezirk ab, in dem die Zustellung oder das Ersuchen stattfindet.
  • Es gibt eine klare Hierarchie zwischen Landgerichts- und Amtsgerichtspräsidenten für diese Aufgaben.