§ 8 – zp_bkhaagg
(1) Sollen von einem Kläger, gegen den eine Kostenentscheidung ergangen ist (Artikel 18 des Übereinkommens), in einem Vertragsstaat Gerichtskosten eingezogen werden, so ist deren Betrag für ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Artikel 18 Abs. 2) von dem Gericht der Instanz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß festzusetzen. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der für die Beitreibung der Gerichtskosten zuständigen Behörde. (2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.
Kurz erklärt
- Gerichtskosten können von einem Kläger eingezogen werden, wenn eine Kostenentscheidung vorliegt.
- Der Betrag der Gerichtskosten wird ohne mündliche Verhandlung durch einen Beschluss des Gerichts festgesetzt.
- Der Antrag zur Festsetzung muss von der zuständigen Behörde zur Beitreibung der Gerichtskosten gestellt werden.
- Der Beschluss über die Gerichtskosten kann angefochten werden.
- Eine sofortige Beschwerde kann einfach schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden, ohne dass ein Anwalt nötig ist.