Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1958
§ 9

§ 9 – zp_bkhaagg

Für die Entgegennahme von Anträgen auf Bewilligung des Armenrechts, die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden (Artikel 23 Abs. 1 des Übereinkommens), ist der Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts zuständig. § 1 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Anträge auf Bewilligung des Armenrechts von ausländischen Konsuln müssen in Deutschland entgegengenommen werden.
  • Zuständig dafür ist der Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts.
  • Dies gilt gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Übereinkommens.
  • § 1 des entsprechenden Gesetzes ist ebenfalls anzuwenden.
  • Die Regelung betrifft die Bearbeitung von Anträgen im Rahmen des Armenrechts.