Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1958
§ 2
§ 2 – zp_bkhaagg
(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen oder von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist. (2) Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt. Diese hat auch den Zustellungsnachweis (Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 des Übereinkommens) zu erteilen.
Kurz erklärt
- Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen werden vom Amtsgericht bearbeitet.
- Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Amtshandlung stattfindet.
- Die Zustellung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
- Die Geschäftsstelle stellt auch den Zustellungsnachweis aus.
- Der Nachweis erfolgt gemäß den Artikeln 1 und 5 des Übereinkommens.