Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1958
§ 6

§ 6 – zp_bkhaagg

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt wird, steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu. (2) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozeßordnung. Die Beschwerde steht, sofern der Antrag auf diplomatischem Wege gestellt ist, dem Staatsanwalt zu. Hat der Kostengläubiger selbst den Antrag bei dem Amtsgericht unmittelbar gestellt, so ist er berechtigt, die Beschwerde einzulegen.

Kurz erklärt

  • Der Kostenschuldner kann gegen den Beschluss zur Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung Beschwerde einlegen.
  • Die Beschwerde richtet sich nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
  • Ein abgelehnter Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ebenfalls angefochten werden.
  • Bei diplomatischem Antrag hat der Staatsanwalt das Recht zur Beschwerde.
  • Wenn der Kostengläubiger den Antrag direkt beim Amtsgericht gestellt hat, kann er ebenfalls Beschwerde einlegen.