Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. Mai 2021
§ 78a
§ 78a – Zuständigkeit
Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/858.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde.
- Sie handelt gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/858.
- Die Verordnung betrifft spezifische Regelungen innerhalb der EU.
- Die Bundesanstalt hat bestimmte Aufgaben und Befugnisse.
- Ihre Zuständigkeit ist gesetzlich festgelegt.