Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Mai 2021
§ 69a

§ 69a – Vermögenstrennung

(1) Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den kryptografischen Instrumenten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. Werden kryptografische Instrumente mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen. (2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann.

Kurz erklärt

  • Institute, die Kryptoverwahrgeschäfte anbieten, müssen die Krypto-Assets und privaten Schlüssel der Kunden getrennt von ihren eigenen verwahren.
  • Bei gemeinschaftlicher Verwahrung mehrerer Kunden muss jederzeit klar sein, welcher Kunde welchen Anteil hat.
  • Das Institut darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht über dessen Krypto-Assets oder Schlüssel verfügen.
  • Die Sicherheit und Trennung der Kundenwerte sind oberste Priorität.
  • Kunden müssen jederzeit Zugriff auf Informationen über ihre verwahrten Krypto-Assets haben.