§ 23 – Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind
(1) Die Bundesanstalt kann der für einen Verstoß gegen § 19 Absatz 2 Nummer 5, 7 oder 8 verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. (2) Verstößt eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt des wiederholten Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, wiederholt gegen § 19 Absatz 2 Nummer 5, 7 oder 8 oder verstößt sie wiederholt gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder gegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, kann die Bundesanstalt ihr die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Wertpapierinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person dauerhaft untersagen. § 22 Absatz 1 und 4 bleibt unberührt. Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder 25m des Kreditwesengesetzes oder gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter war, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt kann Personen, die gegen bestimmte Vorschriften verstoßen, für bis zu zwei Jahre die Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts verbieten.
- Bei wiederholten Verstößen kann das Verbot dauerhaft ausgesprochen werden.
- Dies gilt für Personen, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter sind.
- Auch Verstöße gegen das Kreditwesengesetz oder bestimmte EU-Verordnungen können zu einem vorübergehenden Verbot führen.
- Das Verbot betrifft die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei juristischen Personen im Finanzsektor.