Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. August 1965
§ 33
§ 33 – Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Anlagen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte, normal normal für Anlagen, die Zwecken der Bundeswasserstraßen dienen, und normal normal für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen. normal normal normal arabic Anlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, sind in die Planung nach § 4 einzubeziehen. Bei diesen Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an Stelle der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt nicht für Bundeswehr- und verbündete Streitkräfte-Anlagen.
- Es gilt auch nicht für Anlagen, die Bundeswasserstraßen dienen.
- Hoheitliche Anlagen des Bundes, die nicht unter die ersten beiden Punkte fallen, sind ebenfalls ausgenommen.
- Anlagen, die unter die ersten drei Punkte fallen, müssen in die Planung nach § 4 einbezogen werden.
- Zuständige Bundesbehörden treffen in Absprache mit dem Bundesminister die notwendigen Maßnahmen für diese Anlagen.