Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 24

§ 24 – Kosten der Auftragsverwaltung

Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Weisungen des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat entstehen; persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.

Kurz erklärt

  • Der Bund übernimmt die Kosten für die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • Diese Kosten entstehen durch die Umsetzung des Gesetzes und damit verbundene Regelungen.
  • Auch allgemeine Verwaltungsvorschriften und Weisungen des Bundesministers sind betroffen.
  • Persönliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.
  • Sachliche Verwaltungskosten sind ebenfalls ausgeschlossen.