Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. August 1965
§ 22
§ 22 – Zustellungen
Für die Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Maßgabe: In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilungen oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.
Kurz erklärt
- Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde folgen dem Verwaltungszustellungsgesetz.
- In dringenden Fällen sind alternative Zustellmethoden erlaubt, wenn die regulären nicht möglich sind.
- Diese alternativen Methoden können schriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilungen umfassen.
- Auch öffentliche Bekanntmachungen in Medien sind als Zustellung zulässig, selbst wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
- Die Zustellung gilt als erfolgt am Tag nach der Bekanntgabe.