Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 26

§ 26 – Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde. In den Ländern, in denen eine obere Wasserbehörde oder eine ihr entsprechende Behörde nicht besteht, ist zuständige Behörde die für das Wasser zuständige oberste Landesbehörde. Die landesrechtlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der in Satz 1 genannten Behörden bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (2) Erstrecken sich Maßnahmen im Sinne des § 2 auf ein Gebiet, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, so können die beteiligten Landesregierungen die zuständige Behörde im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde ist die oberste Landesbehörde oder eine nach Landesrecht bestimmte Behörde.
  • In Ländern ohne obere Wasserbehörde ist die zuständige Behörde die oberste Landesbehörde für Wasser.
  • Landesrechtliche Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit bleiben gültig.
  • Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde anders bestimmen.
  • Bei Maßnahmen, die mehrere Länder betreffen, können die Landesregierungen die zuständige Behörde einvernehmlich festlegen.