§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet, normal normal die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt, normal normal eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert, normal normal entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder normal normal entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer eine Anlage ohne erforderliche Zustimmung verwendet.
- Es ist auch eine Ordnungswidrigkeit, wenn man die Instandhaltungspflicht oder Anzeigepflicht verletzt.
- Wesentliche Änderungen an einer Anlage ohne Genehmigung sind ebenfalls verboten.
- Falsche, unvollständige oder verspätete Auskünfte sind ordnungswidrig.
- Die Strafe für diese Ordnungswidrigkeiten kann bis zu zehntausend Euro betragen.