WASSIG – wassig
Eingangsformel –
§ 1 – Grundsatz
§ 2 – Verpflichtung zu Maßnahmen der Vorsorge
§ 3 – Rechtsverordnungen
§ 4 – Planung der Maßnahmen
§ 5 – Entscheidung über die Leistungspflicht
§ 6 – Inhalt des Verpflichtungsbescheides
§ 7 – Zusatzplanung
§ 8 – Verwendung der Anlagen
§ 9 – Instandhaltung und Änderung
§ 10 – Aufwendungsersatz an Leistungspflichtige
§ 11 – Ausstattung
§ 12 – Vorratshaltung
§ 13 – Rechtsverordnungen über Maßnahmen im Verteidigungsfall
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den Betrieb der Wasserversorgungs-, Abwasser-, Stau-, Speicher- und Entwässerungsanlagen, normal normal die Lieferung und Verwendung von Wasser, normal …
§ 14 – Benutzung der Gewässer
§ 15 – Duldungspflichten
§ 16 – Ausführung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausgeführt. (2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übt die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 de…
§ 17 – Vorbereitung des Vollzugs
§ 18 – Auskünfte
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes haben alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen der zuständigen Behörde und den zur Planvorlage (§§ 4 und 7) verpflichteten Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden und Wasser- und Bodenverbänden auf Verlangen die…
§ 19 – Entschädigung
§ 20 – Enteignung auf Verlangen
§ 21 – Härteausgleich
§ 22 – Zustellungen
Für die Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Maßgabe: In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch durch schriftliche oder…
§ 23 –
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§ 24 – Kosten der Auftragsverwaltung
Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Weisungen des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat entstehen; persönlic…
§ 25 – Haushaltsrechtliche Vorschriften
§ 26 – Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde. In den Ländern, in denen eine obere Wasserbehörde oder eine ihr entsprechende Behörde nicht besteht, ist zuständige Behörde die für das Wasser zuständige oberste Land…
§ 27 –
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§ 28 – Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen im Verteidigungsfall
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet, normal normal die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt, normal normal eine Anlage entge…
§ 33 – Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Anlagen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte, normal normal für Anlagen, die Zwecken der Bundeswasserstraßen dienen, und normal normal für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen. norm…
§ 34 –
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