§ 13 – Rechtsverordnungen über Maßnahmen im Verteidigungsfall
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den Betrieb der Wasserversorgungs-, Abwasser-, Stau-, Speicher- und Entwässerungsanlagen, normal normal die Lieferung und Verwendung von Wasser, normal normal die Benutzung der Gewässer normal normal normal arabic im Verteidigungsfall. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übertragen. (2) Die Bundesregierung und der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat können die ihnen nach Absatz 1 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen. (3) Die Rechtsverordnungen sind aufzuheben, soweit ihre Geltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen. (4) Rechtsverordnungen der Landesregierungen und der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung darf Vorschriften für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen im Verteidigungsfall erlassen, mit Zustimmung des Bundesrates.
- Diese Befugnis kann auf den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übertragen werden, ohne Zustimmung des Bundesrates.
- Die Bundesregierung und der Bundesminister können die Befugnis auch an die Landesregierungen weitergeben, die sie ebenfalls weiter übertragen dürfen.
- Rechtsverordnungen müssen aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
- Landesregierungsverordnungen, die aufgrund der übertragenen Befugnis erlassen werden, verlieren spätestens mit der Ersetzung durch eine neue Rechtsverordnung ihre Gültigkeit.