§ 15 – Berichtspflicht
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten: eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode, normal eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und normal einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt. normal arabic Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren. (2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten: die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs, normal den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs, normal die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und normal die nach § 14 errechneten Differenzbeträge. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes muss einen Bericht über die Netzentgelte erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anfrage übermitteln.
- Der Bericht muss die Kosten- und Erlöslage der letzten Kalkulationsperiode sowie die Grundlagen der Netzentgeltberechnung darstellen.
- Er muss so verständlich sein, dass ein Dritter die Berechnung nachvollziehen kann.
- Ein Anhang zum Bericht muss spezifische Informationen zur Abrechnung und Betriebsdaten enthalten.
- Der Bericht ist für zehn Jahre aufzubewahren.