Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. November 2021
§ 13
§ 13 – Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport
Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz betrieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des Wasserstoffnetzes. Die kalkulatorische Bewertung dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.
Kurz erklärt
- Anlagen, die zuvor für die Gasversorgung genutzt wurden, können jetzt im Wasserstoffnetz betrieben werden.
- Ab diesem Zeitpunkt gelten neue Kosten und Entgelte für den Zugang zum Wasserstoffnetz.
- Die Bewertung dieser Anlagen erfolgt nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Die relevanten Vorschriften sind in den §§ 8 und 9 festgelegt.
- Es handelt sich um eine Umstellung von Gas- auf Wasserstoffversorgung.