Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2021
§ 12

§ 12 – Kostenmindernde Erlöse und Erträge

(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen: aktivierte Eigenleistungen, normal Zins- und Beteiligungserträge, normal vereinnahmte Netzanschlusskosten, normal Baukostenzuschüsse, normal Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder normal sonstige Erträge und Erlöse. normal arabic (2) Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

Kurz erklärt

  • Sonstige Erlöse und Erträge, die dem Netzbetrieb zugeordnet sind, müssen von den Netzkosten abgezogen werden.
  • Dazu gehören aktivierte Eigenleistungen, Zinsen, Beteiligungserträge, Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse und Fördermittel.
  • Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüsse müssen projektbezogen aufgelöst werden.
  • Die Beträge aus der Auflösung sind jährlich zur Minderung der Netzkosten zu berücksichtigen.
  • Diese Regelungen gelten im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Energiewirtschaftsgesetz.