Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2021
§ 3

§ 3 – Zuschüsse aus Fördermitteln

(1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd angesetzt. (2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14 als Erlös berücksichtigt.

Kurz erklärt

  • Zuschüsse zu Netzkosten werden nach bestimmten Paragrafen kostenmindernd berücksichtigt.
  • Fördermittel, die nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes Entgeltzahlungen ersetzen, sind von diesen Regelungen ausgenommen.
  • Diese Ausnahmen werden im Rahmen eines Plan-Ist-Abgleichs als Erlös erfasst.
  • Die Regelungen betreffen die Kostenstruktur für Netznutzer.
  • Es gibt spezifische Vorgaben für die Behandlung von Fördermitteln in diesem Kontext.