Gesetzklar

WASSERSTOFFNEV – wasserstoffnev

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2021-11-23

Inhaltsübersicht –

§ 1 – Anwendungsbereich

§ 2 – Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte

§ 3 – Zuschüsse aus Fördermitteln

(1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd angesetzt. (2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer…

§ 4 – Netzanschlusskosten

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist berechtigt, von Anschlussnehmern auf der Einspeise- und Entnahmeseite die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen, vom Anschlussnehmer veranlassten Kosten, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse im Sinne von § 3 Absatz 1, …

§ 5 – Baukostenzuschüsse

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann von dem Anschlussnehmer auf der Einspeise- oder Entnahmeseite einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung des Wasserstoffnetzes verlangen, sow…

§ 6 – Grundsätze der Netzkostenermittlung

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes entsprechen. (2) Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäftsjahres ist eine kalkulato…

§ 7 – Aufwandsgleiche Kostenpositionen

(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen. (2) …

§ 8 – Kalkulatorische Abschreibungen

(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter (kalkulatorische Abschreibungen) nach den Absätzen 2 bis 6 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen. Die kal…

§ 9 – Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes

(1) Bei einer Anlage des Gasversorgungsnetzes, die erstmalig vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurde (Altanlage) und nunmehr ausschließlich dem Wasserstoffnetzbetrieb dient, sind bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nach § 8 die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Grundsätze ergänzen…

§ 10 – Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Wasserstoffnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt durch eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der kalkulatorischen Restwerte des Sacha…

§ 11 – Kalkulatorische Steuern

Im Rahmen der Ermittlung der Wasserstoffnetzkosten kann die dem Wasserstoffnetzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.…

§ 12 – Kostenmindernde Erlöse und Erträge

(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden…

§ 13 – Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport

Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz betrieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des Wasserstoffnetzes. Die kalkulatorische Bewertung dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.…

§ 14 – Plan-Ist-Kosten-Abgleich

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist verpflichtet, nach Abschluss des Kalenderjahres (Kalkulationsperiode) die Differenz zu ermitteln zwischen den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und normal den für diese Kalkulationsperiode nach Absatz 3 Satz 3 genehmigten …

§ 15 – Berichtspflicht

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten: eine Darlegung der Kosten- und Er…