Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2021
§ 11

§ 11 – Kalkulatorische Steuern

Im Rahmen der Ermittlung der Wasserstoffnetzkosten kann die dem Wasserstoffnetzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.

Kurz erklärt

  • Bei der Berechnung der Wasserstoffnetzkosten können bestimmte Steuern berücksichtigt werden.
  • Diese Steuern sind die Gewerbesteuern, die dem Wasserstoffnetz zugeordnet werden.
  • Die Gewerbesteuer wird als kalkulatorische Kostenposition betrachtet.
  • Dies bedeutet, dass sie in die Kostenrechnung einfließt.
  • Ziel ist eine genauere Ermittlung der Kosten für das Wasserstoffnetz.