Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. November 2021
§ 11
§ 11 – Kalkulatorische Steuern
Im Rahmen der Ermittlung der Wasserstoffnetzkosten kann die dem Wasserstoffnetzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.
Kurz erklärt
- Bei der Berechnung der Wasserstoffnetzkosten können bestimmte Steuern berücksichtigt werden.
- Diese Steuern sind die Gewerbesteuern, die dem Wasserstoffnetz zugeordnet werden.
- Die Gewerbesteuer wird als kalkulatorische Kostenposition betrachtet.
- Dies bedeutet, dass sie in die Kostenrechnung einfließt.
- Ziel ist eine genauere Ermittlung der Kosten für das Wasserstoffnetz.