Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2021
§ 7

§ 7 – Aufwandsgleiche Kostenpositionen

(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen. (2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.

Kurz erklärt

  • Aufwandsgleiche Kostenpositionen stammen aus den Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb.
  • Diese Kostenpositionen müssen bei der Berechnung der Netzkosten berücksichtigt werden.
  • Fremdkapitalzinsen sind in der tatsächlichen Höhe einzubeziehen.
  • Die Höhe der Fremdkapitalzinsen darf jedoch nicht über den marktüblichen Zinsen liegen.
  • Es gelten die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes für die Gewinn- und Verlustrechnungen.