Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. November 2021
§ 7
§ 7 – Aufwandsgleiche Kostenpositionen
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen. (2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
Kurz erklärt
- Aufwandsgleiche Kostenpositionen stammen aus den Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb.
- Diese Kostenpositionen müssen bei der Berechnung der Netzkosten berücksichtigt werden.
- Fremdkapitalzinsen sind in der tatsächlichen Höhe einzubeziehen.
- Die Höhe der Fremdkapitalzinsen darf jedoch nicht über den marktüblichen Zinsen liegen.
- Es gelten die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes für die Gewinn- und Verlustrechnungen.