Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2021
§ 5

§ 5 – Baukostenzuschüsse

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann von dem Anschlussnehmer auf der Einspeise- oder Entnahmeseite einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung des Wasserstoffnetzes verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Netzbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen bis zu 100 Prozent dieser Kosten betragen, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse im Sinne des § 3 Absatz 1. (2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer auf der Einspeise- oder Entnahmeseite einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss ist entsprechend nach Absatz 1 zu bemessen. (3) Der Baukostenzuschuss und die Netzanschlusskosten nach § 4 sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. § 4 Absatz 2 ist auf Baukostenzuschüsse entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Betreiber von Wasserstoffnetzen können von Anschlussnehmern Baukostenzuschüsse verlangen, um Kosten für den Ausbau des Netzes zu decken.
  • Diese Zuschüsse können bis zu 100 Prozent der notwendigen Kosten betragen, abzüglich bereits erhaltener Förderungen.
  • Wenn ein Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen erheblich erhöht, kann der Betreiber einen zusätzlichen Baukostenzuschuss verlangen.
  • Der zusätzliche Zuschuss wird ebenfalls nach den gleichen Kriterien wie im ersten Absatz berechnet.
  • Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskosten müssen separat berechnet und dem Anschlussnehmer detailliert aufgezeigt werden.