Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Februar 2007
§ 18

§ 18 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Die §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

Kurz erklärt

  • Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1. August 2022.
  • Sie sind erstmals für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2021 anzuwenden.
  • Die alten Vorschriften gelten bis zum 31. Juli 2022.
  • Letzte Anwendung der alten Vorschriften betrifft Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2022.
  • Es handelt sich um Regelungen für Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte.