§ 12 – Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten
(1) Die nach den §§ 10 und 11 Absatz 1 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten werden unverzüglich nach Maßgabe des § 329 Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft, soweit eine solche Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen werden unverzüglich nach ihrer Prüfung oder, falls eine Prüfung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, unverzüglich nach ihrer Übermittlung im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. Werden die übermittelten Unterlagen durch die registerführende Stelle fehlerhaft eingestellt, so wird dies auf Verlangen des Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen durch die registerführende Stelle berichtigt. Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen. (2) Die nach § 10 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind. Nach § 11 Absatz 1 und 3 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Übermittelte Daten werden schnellstmöglich, spätestens am nächsten Arbeitstag, im Unternehmensregister veröffentlicht.
- Daten, die geprüft werden müssen, werden sofort nach der Prüfung oder nach der Übermittlung zugänglich gemacht.
- Fehlerhafte Unterlagen werden auf Antrag korrigiert und die Berichtigungen entsprechend gekennzeichnet.
- Daten nach § 10 werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger verfügbar sind.
- Daten nach § 11 sind zehn Jahre lang zugänglich und werden danach gelöscht, gesetzliche Löschfristen bleiben unberührt.