§ 11 – Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil, kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer an der Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen. (3) Ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die technikbezogene Projektarbeit ebenfalls als neue Aufgabe gestellt werden.
Kurz erklärt
- Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann bis zu zweimal wiederholt werden.
- Teilnehmer der Wiederholungsprüfung können innerhalb von zwei Jahren einen Antrag auf Befreiung von einzelnen Prüfungsleistungen stellen, wenn sie in einer vorherigen Prüfung ausreichend Leistungen erbracht haben.
- Der Antrag kann auch die Wiederholung bereits bestandener Prüfungsleistungen umfassen.
- Bei der Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung zählt das letzte Ergebnis.
- Wenn das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden wurde, muss die technikbezogene Projektarbeit für die Wiederholungsprüfung neu gestellt werden.