Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. November 2004
§ 12
§ 12 – Übergangsvorschriften
Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Technischen Betriebswirtin (IHK) können bis zum 31. Mai 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Kurz erklärt
- Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Betriebswirt (IHK) können bis zum 31. Mai 2007 abgeschlossen werden.
- Die bisherigen Vorschriften gelten für diese Verfahren.
- Prüfungsteilnehmer können auf Antrag eine Wiederholungsprüfung nach den alten Regeln beantragen.
- § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
- Bis zum 30. April 2005 kann bei der Prüfung Anmeldung die Anwendung der alten Vorschriften beantragt werden.